Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Güglingen e.V.
und hat seinen Sitz in 74363 Güglingen, Kreis Heilbronn
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Brackenheim eingetragen.
§2 Zweck und Aufgabe
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wirtschaftsraumes der Stadt Güglingen mit Stadtteilen Eibensbach und Frauenzimmern zum Vorteil der Allgemeinheit sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat die Aufgabe, mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten um die Anliegen des Handels, Gewerbes und Industrie, sowie der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können;
- die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären;
- durch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen;
- durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine beruflich tun allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen;
- durch Mitwirkung in den überörtlichen Organisationen der Handels- und Gewerbevereins (Bund der Selbständigen – Landesverband Baden-Württemberg e.V. und Bundesverband sowie dem Kreisverband) zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Gewerbetreibende aller Art (noch tätige aktive Unternehmer) Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Industriebetriebe.
b) Freiberuflich Tätige und reine Fördermitglieder
- a) Ehrenmitglieder
b) ehemalige (nicht mehr tätige Unternehmer) - Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, dann kann der Antragsteller innerhalb eines Monates beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) Durch freiwilligen Austritt (Kündigung mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres, schriftlich beim Vorstand)
b) durch Tod. Bei Betrieben die weitergeführt werden geht die Mitgliedschaft auf die Rechtsnachfolger über;c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist.
Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt als endgültig.
d) durch Auflösung des Vereins.
Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses.
Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleich gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt und befugt an den Vereinsversammlungen und Beratungen sowie Veranstaltungen teilzunehmen, sowie Anträge und Wünsche an den Vorstand und Ausschuss zu richten.
- Ehrenmitglieder sowie ehemalige (nicht mehr tätige Unternehmer) gem. §4 Abs. 2 a) und b) sind von der Bezahlung von Beiträgen befreit.
- Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.
- Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Sie sind verpflichtet die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine in der Höhe
festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.
§7 Organe des Vereins
- Vorstand: er besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier - Ausschuss: er besteht aus
a) den vier Mitgliedern des Vorstandes
b) und sechs weiteren Vereinsmitgliedern (Beisitzer)(Der Ausschuss sollte jedoch möglichst paritätisch besetzt sein aus Mitgliedern von Handwerk und Handel.)
- Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Dem Vorstand obliegen die Führung der fortlaufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.
Der Vorstand i.S. des §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Weiter vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind die weiteren gewählten Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit. Letzter Satz gilt jedoch im Innenverhältnis nur, wenn weder 1. noch der der 2. Vorsitzende in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Den Ankauf, Verkauf und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten durch die Vorsitzenden dürfen diese im Innenverhältnis erst nach vorheriger Anhörung und mit Zustimmung des Ausschusses vornehmen.
Im Einzelnen haben:
Abs. 1
a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten;
b) der Schriftführer die Protokoll in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen und von diesem zu unterschreiben;
c) Der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Kassenprüfern, zu prüfen. Er hat für die Anlegung und periodischen Richtigstellung eines Mitgliederverzeichnisses zu sorgen.
Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.
Abs. 2
Der Vorstand (1. Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schriftführer und Kassier) und der Ausschuss sind im Wechsel auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung wie folgt zu wählen:
a) Vorsitzender
Schriftführer
sowie drei Mitglieder des Ausschusses (Beisitzer)
b) Vorsitzender
Kassier
sowie drei Mitglieder des Ausschusses (Beisitzer)
Die Wahlen erfolgen in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Auf verlangen von einem Mitglied muss eine geheime Abstimmung stattfinden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitglieds steht dem Ausschuss das Recht zu, sich bis zu nächsten Hauptversammlung selbständig zu ergänzen.
§9 Ausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand gem. §8 und sechs weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer. Es ist zulässig, dass der Verein auch weniger als 6 Beisitzer hat.
In den Geschäftskreis des Ausschusses gehört insbesondere:
- die Aufnahme neuer Mitglieder (§4 Abs. 2);
- die Ausschließung von Mitgliedern (§4 Abs. 3 c);
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
- die Beschlussfassung über die Berufung von Mitgliederversammlungen und Vorbereitung der Tagesordnung für dieselben;
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Wahl des Ausschusses hat wie unter §8 Abs. 2 beschrieben zu erfolgen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Auf verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins wie unter §4 Abs. 1) a + b und 2) a+b beschrieben.
Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses sowie der zwei Kassenprüfer;
b) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und der erforderlichen Umlagen;
c) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens;
d) die Änderung der Vereinssatzung;
e) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Im 1. Quartal eines jeden Jahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zweckes der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung wird erst mit dem Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts rechtswirksam.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens acht Tage vor Abhaltung der Versammlung durch öffentliche Bekanntmachung.
Anträge von Mitgliedern müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind die 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an die Stadtverwaltung Güglingen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§12 Schlussbestimmungen
- Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.
- Diese Satzung tritt an die Stelle der am 12. Juni 1949 von der damaligen Vorstandschaft und Mitgliederversammlung genehmigten Satzung.
- Sie wurde am 8. Dezember 1984 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Sie wurde am 05.07.2016 von der Mitgliederversammlung geändert und beschlossen.
- Sie wurde am 16.03.2017 von der Mitgliederversammlung geändert und beschlossen.